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Dienstag, 7. September 2010
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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Sagem Monétel GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Diese AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Sagem Monétel GmbH stimmt ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese AVB gelten auch dann, wenn die Sagem Monétel GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Diese AVB gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

3. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen der Sagem Monétel GmbH und den Bestellern zur Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind nur die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.

4. Mitarbeiter der Sagem Monétel GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Sämtliche Angebote sind unverbindlich und freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Sagem Monétel GmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Besteller zu Stande.

2. An den zu dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Lieferumfang gehörenden Unterlagen, Zeichnungen oder sonstigen Materialien behält die Sagem Monétel GmbH sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen, Zeichnungen oder sonstige Materialien dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Sagem Monétel GmbH nicht zugänglich gemacht bzw. anderweitig verwertet werden. Kommt es zu keinem Vertragsschluss mit der Sagem Monétel GmbH, sind solche Unterlagen, Zeichnungen oder sonstigen Materialien auf Verlangen an die Sagem Monétel GmbH herauszugeben.

3. Patente, Lizenzen, Urheberrechte, Quellcodes, Dokumentationen, Gebrauchsmuster und sonstiges geistiges Eigentum der Sagem Monetel GmbH werden nicht übertragen. Ein solcher Übertrag bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Absprache der Vertragsparteien.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Preise der Sagem Monétel GmbH verstehen sich netto ab Werk Flintbek EXW Incoterms 2000 ausschließlich Sonderverpackung, Aufstellung oder Montage, Transport, Transportversicherung sowie Import- Exportfreimachung. Die Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Eingeschlossen im Preis ist die Sagem Monétel GmbH Standardverpackung. Sonderverpackungs-, Aufstellungs-, Montage-, Transport- und Transportversicherungskosten werden von der Sagem Monétel GmbH gesondert in Rechnung gestellt.

2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreisen) berechnet, wenn zwischen Vertragsschluss und Datum der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Sofern zwischen Vertragsschluss und Datum der Lieferung ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt, werden diese Aufträge ebenfalls zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreisen) berechnet, allerdings unter der Maßgabe, dass in diesem Fall eine etwaige Preiserhöhung durch Kostenerhöhungen (insbesondere Lohn-, Energie-, Personalkosten) bedingt ist. Gleiches gilt, sofern die vorbeschriebenen Kostenerhöhungen bei einem Lieferanten der Sagem Monétel GmbH eintreten und sich dadurch für die Sagem Monétel GmbH höhere Einkaufspreise ergeben.

3. Steuern, Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben sind vom Besteller zu tragen.

4. Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungen sind frei Zahlstelle (Geschäftskonten) der Sagem Monétel GmbH zu leisten. Zahlungen werden auch dann sofort fällig, wenn der Käufer wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder der Sagem Monétel GmbH Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellungen und / oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In einem solchen Fall ist die Sagem Monétel GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen ausgewiesen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden ebenfalls nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrags an berechnet.

5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Sagem Monétel GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszins (§288 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt, sofern die Sagem Monétel GmbH einen solchen höheren Schaden nachweisen kann.

6. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei der Sagem Monétel GmbH ist maßgebend.

7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen von der Sagem Monétel GmbH nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

8. Alle nach Vertragsabschluss eingetretenen Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum Euro (€) betreffen den Abnehmer.

9. Die Sagem Monétel GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden des Bestellers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist die Sagem Monétel GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

§ 4 Lieferungen

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zwingend der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Sagem Monétel GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- und Durchfuhrgenehmigungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Sagem Monétel GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Sagem Monétel GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Sagem Monétel GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise ohne jede weitere Rechtsfolge vom Vertrag zurückzutreten.

Die Angabe bestimmter Lieferfristen- und Termine steht unter dem Vorbehalt, der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der Sagem Monétel GmbH durch Zulieferanten und Hersteller.

3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Sagem Monétel GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Sagem Monetel GmbH nur berufen, wenn die Sagem Monétel GmbH den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

4. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, soweit auf Seiten der Sagem Monétel GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

5. Die Sagem Monétel GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

6. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung von Sagem Monétel GmbH ist vorbehalten.

7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist die Sagem Monétel GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schaden zu verlangen, insbesondere die Vertragsprodukte auf Kosten des Bestellers einzulagern. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

8. Sofern die Sagem Monétel GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, ist der Anspruch des Käufers auf Verzögerungsschaden in der Höhe auf 5 % des Nettowertes der betroffenen Lieferung beschränkt. Die Haftung für Verzögerungsschaden beträgt pro vollendeter Kalenderwoche dabei höchsten einen Wert von 0,1 % des Nettowertes der betroffenen Lieferung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sein denn, die Sagem Monétel GmbH hat den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich zu verantworten.

9. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so hat er der Sagem Monétel GmbH als Ersatz für die entstehenden Lagerkosten ohne jeden weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 20 % des Kaufpreises zu bezahlen, es sei denn der Käufer weist der Sagem Monétel GmbH einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten, kann die Sagem Monétel GmbH den Ersatz dieser Kosten gegen entsprechenden Nachweis vom Käufer fordern.

10. Verweigert der Käufer nach Ablauf der ihm durch die Sagem Monétel GmbH gesetzten Nachfrist die Abnahme, schweigt er auf ein schriftliches Abnahmeverlangen oder erklärt er die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann die Sagem Monétel GmbH die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Sagem Monétel GmbH ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises - es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach - oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schaden vom Käufer zu fordern.

11. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 6 Werktagen nach Warenerhalt gegenüber der Sagem Monétel GmbH schriftlich angezeigt werden.

§ 5 Gefahrübergang und höhere Gewalt

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Sagem Monétel GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Sagem Monétel GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 6 Gewährleistung

1. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Soweit das nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Herstellung nicht möglich ist, bestehen Gewährleistungsansprüche nicht.

2. Die Sagem Monétel GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Die Sagem Monétel GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

3. In den Fällen in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, finden die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf insb. §§ 474 - 479 BGB keine Anwendung. Ansprüche aus Rechts- und / oder Sachmängeln verjähren in einem Jahr.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung an den Vertragskunden der Sagem Monétel GmbH. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen programmtechnischer oder materieller Art etc., Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen sämtlich Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängeln, es sei denn der Käufer weist nach oder es ist offensichtlich, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung oder Fremdeinwirkungen zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Modalitäten lösen keinen Gewährleistungsanspruch aus.

Der Kunde muss der Sagem Monétel GmbH die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich anzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Sagem Monétel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen - es gilt § 377 HGB. Soweit qualitative oder quantitative Mängel nicht innerhalb benannter Frist angezeigt werden, gilt die entsprechende Lieferung als mangelfrei, akzeptiert und abgenommen.

4. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängeln beschränken sich zunächst auf das Recht der Sagem Monétel GmbH zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, wobei dem Käufer das Recht vorbehalten bleibt, bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

5. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Sagem Monétel GmbH berechtigt, alle Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der Sagem Monétel GmbH berechnet.

6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche (betriebsbedingte) Abnutzung und normalen Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge falscher oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, untauglicher Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.

7. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Käufer gegen die Sagem Monétel GmbH zu und sind nicht abtretbar. Etwas anderes gilt nur, wenn der Käufer neu hergestellte Sachen im Rahmen seines Gewerbebetriebes weiter verkauft. In diesem Fall stehen dem Unternehmer Rückgriffsansprüche gegen die Sagem Monétel GmbH zu, wobei jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen ist. Des weiteren verpflichtet sich der Unternehmer Ansprüche und Rechte seines Käufers wegen Mängeln auf Nachbesserung und Nachlieferung entsprechend zu beschränken und die Nachbesserungs- und Nacherfüllungspflicht seitens der Sagem Monétel GmbH sicherzustellen. Aufwendungsersatzansprüche des Unternehmers im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes verjähren in zwei Jahren, ansonsten in einem Jahr nach Ablieferung der Sache, die weiteren Rückgriffsansprüche verjähren zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat bzw. spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Sache durch die Sagem Monétel GmbH. Dieser Regress und die zu beachtenden Fristen, gelten nicht, soweit die Lieferung in einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Insoweit bleibt es allein bei den Rechtsfolgen aus §377 HGB.

8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an Produkten und schließen sonstige Ansprüche und Rechte jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sagem Monétel GmbH vorliegt, eine Haftung für Schäden aus Verletzungen des Lebens oder der Gesundheit oder eine Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz gegeben ist.

9. Werden von der Sagem Monétel GmbH nur einzelne Teilkomponenten (z.B. Module) geliefert und durch den Besteller verarbeitet, bleibt die Gewährleistung auf die gelieferten Teilkomponenten beschränkt.

§ 7 Haftung

Die Sagem Monétel GmbH haftet in jedem Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Soweit es einer gesetzlichen Wertung nicht widerspricht ist die Haftung der Sagem Monétel GmbH auf unmittelbare Schäden beschränkt; jedenfalls auf eine Haftungssumme die im Einzelfall durch die bestehende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung gedeckt wird. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird hierdurch nicht berührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die Sagem Monétel GmbH behält sich grundsätzlich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, tritt der Sagem Monétel GmbH jedoch bereits sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung der Sagem Monétel GmbH bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Sagem Monétel GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Einziehungsermächtigung für den Besteller kann widerrufen werden, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Sagem Monétel GmbH verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Sagem Monétel GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die Sagem Monétel GmbH. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Sagem Monétel GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf die Sagem Monétel GmbH übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum der Sagem Monétel GmbH unentgeltlich.

3. Die Sagem Monétel GmbH verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Sagem Monétel GmbH.

4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Einwirkungen durch Dritte hat der Besteller die Sagem Monétel GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Sagem Monétel GmbH berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Sagem Monétel GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte

1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden als "Schutzrechte" bezeichnet ) durch von Sagem Monétel GmbH gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Sagem Monétel GmbH dem Besteller gegenüber wie folgt:

a) Die Sagem Monétel GmbH wird nach Wahl und auf Kosten der Sagem Monétel GmbH entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt auszutauschen. Ist dies der Sagem Monétel GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, wird die Sagem Monétel GmbH das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

b) Die Ansprüche aus § 9 Ziff. 1 a) stehen dem Besteller nur zu, wenn der Besteller Sagem Monétel GmbH unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche schriftlich unterrichtet, eine Verletzung des angegriffenen Schutzrechts nicht anerkennt und Sagem Monétel GmbH alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung das streitbefangenen Produkts ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass dies keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung darstellt.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung von ihm zu vertreten ist oder soweit sie durch seine eigenen speziellen Vorgaben, durch eine vom Lieferer nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit Produkten Dritter eingesetzt wird.

3. Patente. Lizenzen und sonstiges geistiges Eigentum der Sagem Monétel GmbH wird nicht übertragen. Dies gilt auch für jede Form von Urheberrechten, Quellcodes und sonstigen Dokumentationen. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Käufer allein zur vertragsgemäßen Nutzung überlassen. Er darf diese weder unterlizenzieren, kopieren noch auf irgendeine Art verändern.

4. Sämtliche auf den Produkten befindliche Marken bleiben Eigentum der Sagem Monétel GmbH. Jede Benutzung erfordert das schriftliche Einverständnis der Sagem Monétel GmbH.

§ 10 Geheimhaltung

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen der Sagem Monétel GmbH zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln und auf unbefristete Zeit i.S. eines Betriebsgeheimnisses geheim zu halten.

§ 11 Export

1. Die Ausfuhr von Produkten aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt ggf. deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für die Einholung entsprechender Genehmigungen allein verantwortlich zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

2. Der Käufer sichert zu, dass er die von Sagem Monétel GmbH bezogenen Produkte oder technischen Daten weder direkt, noch indirekt an Länder wie Kuba, Iran, Libyen, Sudan, Nordkorea, Irak, Syrien oder jene anderen Länder, für die die US-amerikanische Regierung oder jede andere behördliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Exports oder Reexports eine von der US-amerikanischen Regierung gültige Genehmigung oder andere behördliche Genehmigung benötigt, exportieren oder reexportieren wird, ohne zuvor die schriftliche Genehmigung des US-amerikanischen Wirtschaftsministeriums und / oder einer anderen behördlichen Einrichtung eingeholt zu haben.

§ 12 Gerichtsstand , Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Flintbek, Deutschland.

2. Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Kiel.

3. Die vertragliche Beziehung unterliegt vorrangig dem deutschen Handelsgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im übrigen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Sollten einzelne Bestandteile dieser AVB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.